Pratikums-Ordnung
Ordnung des berufspraktischen Studiensemesters (BPS)
in den Studiengängen Architektur und Innenarchitektur an der Fachhochschule Darmstadt vom 01.09.1995
geregelt sind in
§ 1 Allgemeines
(1) In die Studiengänge Architektur und Innenarchitektur an der Fachhochschule Darmstadt ist ein Berufspraktisches Studiensemester eingeordnet. Das Praxisbüro unterstützt die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praxisstellen. Es wird vom Fachbereich vorbereitet und begleitet.
(2) Die Hochschule sichert durch Rahmenvereinbarungen mit geeigneten Büros die rechtzeitige Bereitstellung von Praxisplätzen im erforderlichen Umfang.
§ 2 Ziele, Ausbildungsinhalte
(1) Ziel ist der Erwerb von Kenntnissen praxisbezogener Lehrgebiete als Verknüpfung der berufspraktischen Tätigkeit mit dem Lehrstoff der Fachhochschule.
(2) Die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Studiensemesters (BPS) sind: Erwerben von Kenntnissen und Anwenden von Fertigkeiten bei der Projektentwicklung und Projektdurchführung im Büro und auf der Baustelle, insbesondere die Aufgaben des Architekten und Innenarchitekten im Zusammenwirken mit Bauherrn, Bauunternehmen und Behörden, unter Berücksichtigung baurechtlicher Verfahren und Normen und bei der Durchführung auf der Baustelle.
(3) Die Tätigkeiten im berufspraktischen Studiensemester werden in einem entsprechenden Ausbildungsplan festgelegt (siehe Anlage).
§ 3 Dauer der Berufspraktischen Studiensemester
(1) Das berufspraktische Studiensemester gliedert sich in 18 Wochen Ausbildung am Praxisort sowie 3 - 4 Wochen Begleitstudium an der Fachhochschule Darmstadt.
§ 4 Zulassung
(2) Das Berufspraktische Studiensemester kann frühestens im 5. Studiensemester abgeleistet werden. Das Vorpraktikum muss komplett abgeleistet sein. Als Voraussetzung für den Beginn des BPS wird festgelegt:
Für Architektur zu erbringende Studienleistungen:
105 Darmstellende Geometrie I
107 Gestaltungslehre
416 CAD-Bauzeichnen
201 Projektseminar 1
203 Baukonstruktion I + II
205 Darstellende Geometrie
207 Gestaltungslehre II
217 Technischer Ausbau I
99 Baustellenpraktikum
223 Tragwerkslehre I + II
231 Gebäudekunde I
331 Gebäudekunde II
401 Projektseminar
403 Baukonstruktion III + IV
Für Innenarchitektur zu erbringende Studienleistungen:
105 Darstellende Geometrie I
107 Gestaltungslehre
416 CAD-Bauzeichnen
201 Projektseminar I
203 Baukonstruktion I + II
205 Darstellende Geometrie
207 Gestaltungslehre II
217 Technischer Ausbau I
99 Baustellenpraktikum
223 Tragwerkslehre I + II
235 Elemente- und Möbelbau I + II
301 Projektseminar II
303 Baukonstruktion III
§ 5 Praxisstellen, Verträge
(1) Das berufspraktische Studiensemester wird in enger Zusammenarbeit zwischen Fachhochschule und Praxisstellen durchgeführt, so dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten erworben wird. Das berufspraktische Studiensemester wird an Praxisstellen durchgeführt, die mit der Hochschule eine Rahmenvereinbarung abschließen, in der auch der jeweilige Studierende genannt wird.
(2) Die Studierenden können eine Praxisstelle vorschlagen. Sie muss den Voraussetzungen im Sinne der Rahmenbedingungen entsprechen. Dies gilt auch für Praxisstellen im Ausland bei entsprechender Anerkennung.
(3) Die Rahmenvereinbarung und die Ordnung für das berufspraktische Studiensemester regeln die Verpflichtungen der Praxisstelle und des Studenten. 1. Die Verpflichtungen der Praxisstelle sind: a) die Studierenden für die Dauer des berufspraktischen Studiensemesters unter Beachtung des Ausbildungsplanes auszubilden. b) ihnen die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, c) einen Nachweis auszustellen über Ausbildungszeit und Inhalt der praktischen Tätigkeiten, 2. Die Verpflichtungen der Studierenden sind: a) die gebotene Ausbildung wahrzunehmen, b) die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, c) den Weisungen des Beauftragten der Ausbildungsstelle und den mit der Ausbildung beauftragen Personen zu folgen, d) sich an die an der Praxisstelle geltenden Ordnungen zu halten, insbesondere an die Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitregelung, sowie Vorschriften über die übliche Schweigepflicht.
(4) Praxisstellen sind Architekturbüros, Innenarchitekturbüros, Baubehörden, Unternehmen und Gesellschaften mit eigener Planungs- oder Bauabteilung.
§ 6 Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Die von der Hochschule durchgeführten begleitenden Lehrveranstaltungen während des berufspraktischen Studiensemesters sind im Studienprogramm (siehe Anlage zur STO) festgelegt.
§ 7 Status des Studenten
(1) Während des berufspraktischen Studiensemesters, bleiben die Studierenden an der Fachhochschule Darmstadt immatrikuliert mit allen Rechten und Pflichten. Sie unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsgesetz. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt erhalten. Etwaige Vergütungen der Praxisstellen sind nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu behandeln.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftungsfragen sind in der Rahmenvereinbarung zwischen Praxisstelle und Fachhochschule geregelt.
§ 9 Studienleistung
(1) Die Studienleistung über die Ausbildung am Lernort Praxis wird erbracht durch die Bescheinigung der Praxisstelle gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 1c und wird aufgrund der Studienleistungen in den begleitenden Lehrveranstaltungen bewertet.